(2)Absatz 2,Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des § 3 nicht entsprechen, dürfen bis 1. Juli 2012 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des Paragraph 3, nicht entsprechen, dürfen bis 1. Juli 2012 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.