Kurztitel

Verordnung über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Text

Paragraph 2

Zur Überführung von Leichen dürfen nur solche Kraftwagen verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Leichen, Särgen sowie Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.