Verordnung über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge
LGBl.Nr. 21/2012
Paragraph 2
01.05.2012
Zur Überführung von Leichen dürfen nur solche Kraftwagen verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Leichen, Särgen sowie Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.