Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 20/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

04.04.2012

Außerkrafttretensdatum

06.06.2016

Text

Paragraph 5,

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

  1. Absatz einsVerboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang- oder Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    2. Ziffer eins a
      Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; unter Aufsicht sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln fallweise erlaubt und zwar mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn die Motorkettensägen dem Stand der Technik, zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN ISO 11681-1 und ÖNORM EN ISO 11681-2 entsprechen und die Jugendlichen entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen;
    3. Ziffer 2
      Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    4. Ziffer 3
      Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    5. Ziffer 4
      Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    6. Ziffer 5
      Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen;
    7. Ziffer 6
      Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen (gemäß ÖNORM EN 609-1); erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    8. Ziffer 7
      pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht, jeweils mit entsprechendem Handschutz (Kettenhandschuhe oder gleichwertiger Handschutz);
    9. Ziffer 8
      handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    10. Ziffer 9
      Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln ab Beginn der Ausbildung, ausgenommen Kantenschleifmaschinen, diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    11. Ziffer 10
      Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    12. Ziffer 11
      Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    13. Ziffer 11 a
      Zerkleinerungsmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist;
    14. Ziffer 12
      Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Drehmaschinen; erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;
    15. Ziffer 13
      Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;
    16. Ziffer 14
      Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung unter Aufsicht;
      erlaubt sind Arbeiten mit diesen Arbeitsmitteln für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    17. Ziffer 15
      Bolzensetzgeräte;
    18. Ziffer 16
      Schlachtschussapparate und Betäubungszangen;
    19. Ziffer 17
      Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, fallen;
    20. Ziffer 18
      Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;
    21. Ziffer 19
      Führen von Bauaufzügen;
    22. Ziffer 20
      Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (zB selbstfahrender Rasenmäher, Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräten) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;
    23. Ziffer 21
      Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebaggern, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwänden, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist auch die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung verfügen, mit Gefahrenunterweisung;
    24. Ziffer 22
      Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen;
      erlaubt ist das Bedienen dieser Anlagen nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nicht anderes bestimmt;
    25. Ziffer 23
      Schweißarbeiten; erlaubt sind diese Arbeiten unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nicht anderes bestimmt; erlaubt außerdem für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    26. Ziffer 24
      Bedienen von Förderanlagen gemäß ÖNORM M 9613; erlaubt ist das Bedienen dieser Anlagen mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Absatz 2Ausgenommen von den Verboten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
  3. Absatz 3Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz eins, beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.