Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 20/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

04.04.2012

Außerkrafttretensdatum

06.06.2016

Text

Paragraph 4,

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Verboten sind Arbeiten, die die psychische und physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Die physische Leistungsfähigkeit übersteigen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. Ziffer 2
    Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009,, vorliegt; erlaubt sind diese Arbeiten für Jugendliche in Ausbildung unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10°C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10° bis -25°C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.