Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 20/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

04.04.2012

Außerkrafttretensdatum

06.06.2016

Text

Paragraph 3,

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

  1. Absatz einsVerboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2006,, überschritten wird.
  2. Absatz 2Verboten sind Arbeiten
    1. Ziffer eins
      unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik überschritten sind;
    2. Ziffer 2
      mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
  3. Absatz 3Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.
  4. Absatz 4Jugendliche dürfen nach 18 Monaten Ausbildung mit nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.