Absatz einsVerboten sind die in Ziffer eins bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
- Ziffer einsArbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
- Litera akrebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
- Litera bsensibilisierende Arbeitsstoffe,
- Litera csehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
- Litera dgesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
- Litera eätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
- Litera fchronisch schädigende Arbeitsstoffe,
- Litera gBlei, seine Legierungen oder Verbindungen,
- Litera hAsbest;
- Ziffer 2Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
- Ziffer 3Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
- Ziffer 4Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;
- Ziffer 5Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.