Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 20/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

04.04.2012

Außerkrafttretensdatum

06.06.2016

Text

Paragraph 2,

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

  1. Absatz einsVerboten sind die in Ziffer eins bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
    1. Ziffer eins
      Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
      1. Litera a
        krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
      2. Litera b
        sensibilisierende Arbeitsstoffe,
      3. Litera c
        sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
      4. Litera d
        gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
      5. Litera e
        ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
      6. Litera f
        chronisch schädigende Arbeitsstoffe,
      7. Litera g
        Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,
      8. Litera h
        Asbest;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;
    5. Ziffer 5
      Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
  2. Absatz 2Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
    1. Ziffer eins
      Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
    2. Ziffer 2
      Benzol oder
    3. Ziffer 3
      Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
    in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach Paragraph 92, der LArbO oder nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, notwendig wären.
  4. Absatz 4Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt sind diese Arbeiten nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen;
      erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 47, Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,.