Absatz einsDie neue Gemeindegrenze im ersten Teilbereich zwischen den Gemeinden Bocksdorf (KG 31001 Bocksdorf) und Heugraben (KG 31019 Heugraben) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 201 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Bocksdorf Nr. 202, 7637, 15103, 15102, 15101 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 15104 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 203 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über den Grenzpunkt der KG Bocksdorf Nr. 15469 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 205 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 207 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über den Grenzpunkt der KG Bocksdorf Nr. 15471 bis zum Grenzpunkt Nr. 15470 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7667 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Heugraben Nr. 13063, 13062, 12773 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 212 der KG Bocksdorf weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7670 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Bocksdorf Nr. 15100, 15099, 15098, 15097, 215, 15096, 15095, 217 weiter über den Grenzpunkt Nr. 12198 KG Heugraben bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 3055 der KG Bocksdorf sowie weiter vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 2892 KG Bocksdorf jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Bocksdorf Nr. 15090, 224 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 226 der KG Bocksdorf.