(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird. Als Ausgangsjahr (1. Jahr) für diese Betrachtungen gilt das Jahr 2012. Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.Abweichend von Absatz eins, dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird. Als Ausgangsjahr (1. Jahr) für diese Betrachtungen gilt das Jahr 2012. Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.