Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt römisch eins dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.