Kurztitel

Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 388/1919 zuletzt geändert durch RGBl.Nr. 193/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

04.05.1920

Text

römisch II. Gebührenrechtliche Bestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Vorschriften des Paragraph 7,, Absatz 1, des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, über die vom Totalisateur zu entrichtende Gebühr vom Gesamtbetrage der Wetteinsätze bleiben mit der Änderung aufrecht, dass das Ausmaß der Gebühr von 5 auf 6 Prozent erhöht wird.
  2. Absatz 2Die aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vom Buchmacher abgeschlossenen Wetten unterliegen einer Gebühr (Einsatzgebühr), welche in jedem Einzelfalle 5 Prozent des Wetteinsatzes, mindestens aber 10 h beträgt.
  3. Absatz 3Durch diese Bestimmung werden die Vorschriften des Paragraph 6, des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53; hinsichtlich der Buchmacherwetten außer Kraft gesetzt.