Absatz einsDie Vorschriften des Paragraph 7,, Absatz 1, des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, über die vom Totalisateur zu entrichtende Gebühr vom Gesamtbetrage der Wetteinsätze bleiben mit der Änderung aufrecht, dass das Ausmaß der Gebühr von 5 auf 6 Prozent erhöht wird.