Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 5/1950 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2010LGBl.Nr. 5 aus 1950, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2010
Text
§ 3Paragraph 3
Befreiungen
Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des Paragraph eins, Absatz 2, nicht:
Hunde, die nachweislich zur Führung Blinder und zum Schutz hilfloser Personen (Invalider) verwendet werden,
Diensthunde der Bundespolizei, Zollorgane und des Bundesheeres,
Nutzhunde, die zur tiergestützten Therapie von Menschen verwendet werden und hiefür ausgebildet sind.