Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1962 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

29.01.1970

Außerkrafttretensdatum

22.11.2019

Index

7060 Film, Kino, Lichtspiel

Text

Paragraph 10,

Zulassung Jugendlicher zu Filmvorführungen.

  1. Absatz einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zur öffentlichen Vorführung von Filmen (einschließlich der Vorschauen für solche) verboten, soweit nicht im Sinne der nachstehenden Bestimmungen eine Zulassung ausgesprochen wurde.
  2. Absatz 2Auf Ansuchen werden Filme zur Vorführung vor Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zugelassen, wenn der Wert der vorzuführenden Filme eine solche Zulassung rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf die Jugendlichen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Vorschauen, Reklamefilme und ähnliches wird die Zulassung dann ausgesprochen, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung auf die geistige und sittliche Entwicklung der Jugend zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film (Vorschau) gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Altersstufen unter 18 Jahren ausgesprochen werden. Mit der Vorführung eines für eine bestimmte Altersstufe zugelassenen Filmes dürfen nur Vorschauen verbunden werden, die für die gleiche Altersstufe zugelassen sind.
  3. Absatz 3Die Zulassung erteilt die Landesregierung nach Anhörung eines Beirates. Wenn und insoweit ein Film bereits von einer anderen Filmbegutachtungsstelle in Österreich zur Vorführung vor Jugendlichen zugelassen worden ist, so wird diese Entscheidung für den Bereich des Burgenlandes anerkannt, wenn die betreffende Begutachtungsstelle nach den gleichen Grundsätzen begutachtet wie die Burgenländische Landesregierung.
  4. Absatz 4Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,)
  5. Absatz 5Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,)
  6. Absatz 6Für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen sind neben den strafmündigen Jugendlichen und den Bewilligungsinhabern (Pächtern, Stellvertretern) auch die Erziehungsberechtigten bei Straffolge verantwortlich.

Anmerkung

zu Absatz 4 :, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,

zu Absatz 5 :, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1970,

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

10000045

Dokumentnummer

LBG40009510