(2)Absatz 2Auf Ansuchen werden Filme zur Vorführung vor Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zugelassen, wenn der Wert der vorzuführenden Filme eine solche Zulassung rechtfertigt und eine schädliche Wirkung auf die Jugendlichen nicht zu befürchten ist. Für Wochenschauen, Vorschauen, Reklamefilme und ähnliches wird die Zulassung dann ausgesprochen, wenn von der Darbietung keine schädliche Wirkung auf die geistige und sittliche Entwicklung der Jugend zu befürchten ist. Die Zulassung ist für jeden einzelnen Film (Vorschau) gesondert zu bewilligen und kann auch für bestimmte Altersstufen unter 18 Jahren ausgesprochen werden. Mit der Vorführung eines für eine bestimmte Altersstufe zugelassenen Filmes dürfen nur Vorschauen verbunden werden, die für die gleiche Altersstufe zugelassen sind.