(4)Absatz 4Das Nähere und die Höhe des jährlich gewährleisteten Mindesteinkommens wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Des weiteren kann durch Verordnung der Landesregierung insbesondere die Art und Weise der Berechnung des Einkommens, Familieneinkommens und Reineinkommens bestimmt, wie auch verfügt werden, daß sich der im Sinne des Abs. 2 zu berechnende Grenzbetrag um Familienzuschläge erhöht.Das Nähere und die Höhe des jährlich gewährleisteten Mindesteinkommens wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Des weiteren kann durch Verordnung der Landesregierung insbesondere die Art und Weise der Berechnung des Einkommens, Familieneinkommens und Reineinkommens bestimmt, wie auch verfügt werden, daß sich der im Sinne des Absatz 2, zu berechnende Grenzbetrag um Familienzuschläge erhöht.