Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Sprengelhebammengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1950 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Außerkrafttretensdatum

23.04.2016

Index

9420 Hebammen, Sprengelhebammen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDen Sprengelhebammen wird ein jährliches Mindesteinkommen gewährleistet.
  2. Absatz 2Die Gewährleistung entfällt bei verheirateten Hebammen, wenn das Gesamtfamilieneinkommen das Zweieinhalbfache des Mindesteinkommens, bei unverheirateten Hebammen, wenn ihr Gesamteinkommen aus der Hebammentätigkeit und sonstigen Einkünften das Eineinhalbfache des Mindesteinkommens erreicht. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Sprengelhebamme aus einem nicht durch Krankheit verursachten Grunde länger als einen Monat im Kalenderjahr ihren Beruf nicht ausgeübt hat, wobei der jährliche Erholungsurlaub unberücksichtigt bleibt.
  3. Absatz 3Die Gewährleistung erfolgt in Form eines Zuschusses bis zur Höhe des gewährleisteten Mindesteinkommens. Die hiefür aufgewendeten Beträge sind vom Lande den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu erstatten.
  4. Absatz 4Das Nähere und die Höhe des jährlich gewährleisteten Mindesteinkommens wird durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Des weiteren kann durch Verordnung der Landesregierung insbesondere die Art und Weise der Berechnung des Einkommens, Familieneinkommens und Reineinkommens bestimmt, wie auch verfügt werden, daß sich der im Sinne des Absatz 2, zu berechnende Grenzbetrag um Familienzuschläge erhöht.

Anmerkung

zu Absatz 3 :, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1970,

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10000021

Dokumentnummer

LBG40009491