Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Sprengelhebammengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 13/1950 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 25/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

31.12.1969

Außerkrafttretensdatum

23.04.2016

Index

9420 Hebammen, Sprengelhebammen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der Sprengelhebamme an der Ausübung ihres Berufes hat sie dies der zuständigen Gemeinde (dem Gemeindeverband) binnen drei Tagen anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat für die Dauer der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der Sprengelhebamme für eine geeignete Stellvertretung zu sorgen.
  3. Absatz 3Soferne eine frei praktizierende Hebamme mit der Stellvertretung betraut ist, wird ihr für die Fachhilfe bei Hilfsbedürftigen eine Vergütung vom Fürsorgeträger gewährt.
  4. Absatz 4Ein Verlassen des Standortes ist der Sprengelhebamme nur mit Zustimmung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) gestattet, soferne die Abwesenheit drei Tage überschreitet. In diesem Falle ist die Stellvertretung sinngemäß nach Absatz 2, zu regeln. Bei kürzerer Abwesenheit hat die Sprengelhebamme selbst für eine Vertretung zu sorgen.

Anmerkung

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1970,

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10000021

Dokumentnummer

LBG40009490