Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/1970

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

31.01.1970

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 17,

Schutzgebiete

  1. Absatz einsDas Schutzgebiet umfaßt das Gelände um die Belegstelle mit einem Radius von mindestens 4 km und höchstens 5 km, von der Belegstelle aus gemessen.
  2. Absatz 2Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.
  3. Absatz 3Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes aus diesem zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.
  4. Absatz 4Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1970,

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LBG40009483