Absatz einsDie Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Wandervölker sind jedoch in einem genügend weiten Abstand von besiedelten Hausbienenständen aufzustellen.
Bienenzuchtgesetz
LGBl.Nr. 14/1965 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/1970
Paragraph 9,
31.01.1970