Kurztitel

Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1965 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

31.01.1970

Text

Paragraph 9,

Schutz der örtlichen Bienenzüchter

  1. Absatz einsDie Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Wandervölker sind jedoch in einem genügend weiten Abstand von besiedelten Hausbienenständen aufzustellen.
  2. Absatz 2Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist ein Abstand von mindestens 600 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Hausbienenstand einzuhalten. Hat ein Wanderbienenzüchter einen Wanderplatz seit 5 Jahren bezogen, kann er diesen weiterhin 5 Jahre behalten, wenn auch innerhalb eines Abstandes von 600 m Luftlinie ein neuer Hausbienenstand aufgestellt wird.
  3. Absatz 3Geringere Abstände können mit den benachbarten Ortsimkern vereinbart werden.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister kann im Einzelfall nach Anhörung der Ortsimker geringere Abstände zulassen, wenn mit Rücksicht auf die im Ortsbereich vorhandene Anzahl der Bienenvölker und die örtlichen Verhältnisse eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter nicht zu befürchten ist.