Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 35

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2007,, und das Tagesheimstättengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.
  4. Absatz 4,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne Paragraphen eins und 5 Tagesheimstättengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007,, geführt.
  5. Absatz 5,Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.
  7. Absatz 7,Der Bedarf gemäß Paragraph 5, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.
  8. Absatz 8,Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Das pädagogische Konzept gemäß Paragraph 11, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.
  10. Absatz 10,Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.
  11. Absatz 11,Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Burgenländisches Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.
  12. Absatz 12,Die Öffnungszeitenregelung des Paragraph 17, ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.
  13. Absatz 13,Die neugefassten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraphen 3, 5, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, 3 und 10 sowie Paragraph 35, Absatz 10,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten Paragraphen 24 und 34, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009, bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; Paragraph 19,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.