(13)Absatz 13,Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; § 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.Die neugefassten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraphen 3, 5, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, 3 und 10 sowie Paragraph 35, Absatz 10,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten Paragraphen 24 und 34, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009, bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; Paragraph 19,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.