Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 34

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer eine gemäß Paragraph 2, Absatz 3, geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen;
    2. Ziffer 2
      wer eine Kinderkrippe, einen Kindergarten oder Hort ohne die dafür erforderliche Bewilligung betreibt;
    3. Ziffer 3
      wer eine pädagogische Fachkraft, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als pädagogische Fachkraft weiter beschäftigt;
    4. Ziffer 4
      wer den mit der pädagogischen Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen verweigert oder
    5. Ziffer 5
      wer die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstattenden Anzeigen unterlässt.
  2. Absatz 2,Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht seiner Kinder gemäß Paragraph 24, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen.