Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Beachte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und

7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009,

Landesgesetzblatt Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

Text

5. Abschnitt
Finanzierung

Paragraph 31

Beiträge des Landes

  1. Absatz eins,Das Land hat über Antrag der Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.
  2. Absatz 2,Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
    1. Ziffer eins
      die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung einem Bedarf entspricht,
    2. Ziffer 2
      mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
    3. Ziffer 3
      die Kinderbetreuungseinrichtung die im Paragraph 8, festgesetzten Aufgaben erfüllt,
    4. Ziffer 4
      die Kinderbetreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und
    5. Ziffer 5
      alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.
  3. Absatz 3,Beim Landesbeitrag ist von jenem Beitrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Entgelts für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe römisch eins 2b 1, Entlohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Beitrag wird für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bei einer Mindestöffnungszeit von 20 Stunden pro Woche folgender Prozentsatz gewährt:
    1. Ziffer eins
      für eine Kinderkrippengruppe 60 %,
    2. Ziffer 2
      für einen eingruppigen Kindergarten oder einen Kindergarten mit nur einer alterserweiterten Kindergartengruppe 50 %,
    3. Ziffer 3
      für eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe eines mehrgruppigen Kindergartens 40 %,
    4. Ziffer 4
      für eine Hortgruppe 46 %, wenn mindestens dreimal wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet und
    5. Ziffer 5
      für eine heilpädagogische Gruppe 40 %.
  4. Absatz 4,Der Landesbeitrag erhöht sich für jede weitere Stunde der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe um 2,5 % des Ausgangsbeitrags gemäß Absatz 3, Die Anzahl der weiteren Stunden ist jedoch mit höchstens 60 Stunden Öffnungszeit pro Woche begrenzt.
  5. Absatz 5,Der Landesbeitrag erhöht sich um je 10 % des Ausgangsbeitrags pro Gruppe gemäß Absatz 3, für Kinderkrippengruppen und Kindergartengruppen, in denen mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderbetreuungseinrichtung befindet. Im Übrigen steht es den Rechtsträgern frei mit diesen Gemeinden eine Vereinbarung über die Kostentragung des jeweiligen anteiligen restlichen Aufwands dieser Kinderbetreuungseinrichtung zu treffen.
  6. Absatz 6,Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Absatz 3, für Hortgruppen pro Stunde, wenn eine weitere lernbezogene Stunde pro zusätzlichen Tag zu Absatz 3, Ziffer 5, durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet.
  7. Absatz 7,Der Landesbeitrag erhöht sich um je 1 % des Ausgangsbeitrags gemäß Absatz 3, für alterserweiterte Gruppen pro Stunde, wenn mindestens dreimal, jedoch höchstens fünfmal, wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen stattfindet.
  8. Absatz 8,Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Absatz 3, für jede Wochenstunde für Gruppen in denen folgende Maßnahmen angeboten oder folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      für die Führung einer Integrationsgruppe und die Einstellung einer entsprechenden pädagogischen Fachkraft und
    2. Ziffer 2
      für die Verabreichung eines Mittagessens, wobei hier diese Maßnahme mit einer Stunde pro Tag pauschaliert ist.
  9. Absatz 9,Die Gesamtsumme des jeweiligen Landesbeitrags darf insgesamt 60 % der tatsächlichen Kosten pro Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht überschreiten, wobei bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen die gesamten tatsächlichen Kosten durch die jeweilige Gruppenanzahl zu dividieren sind. Bei Kinderkrippengruppen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, darf die Gesamtsumme des Landesbeitrags 80 %, bei Kinderkrippengruppen und Kindergartengruppen gemäß Absatz 5, 70 % der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten.
  10. Absatz 10,Diese Landesbeiträge gebühren nur dann, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht. Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November des laufenden Kalenderjahres zu akontieren. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres. Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine weitere Gruppe erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag. Die endgültige Abrechnung der Landesbeiträge erfolgt mit dem zweiten Teilbetrag des Folgejahres.
  11. Absatz 11,Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbetreuungseinrichtungen herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands der Kinderbetreuungseinrichtungen Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbetreuungseinrichtungen und der finanziellen Leistungskraft der Rechtsträger bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.