(10)Absatz 10,Die Besuchspflicht gilt während des Arbeitsjahres gemäß § 16, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBI. 71, idF BGBl. I Nr. 29/2008, eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 leg. cit. angeführten Gründe.Die Besuchspflicht gilt während des Arbeitsjahres gemäß Paragraph 16,, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBI. 71, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008,, eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im Paragraph 8, Absatz 8, leg. cit. angeführten Gründe.