Absatz eins,Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung der Landesregierung zur Inbetriebnahme vorliegt. Ausgenommen sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften, für die eine Bewilligung der baulichen Umgestaltung nach Paragraph 21, Absatz 2, erteilt wurde, wobei die Rechtsträger vor Inbetriebnahme diese rechtzeitig der Landesregierung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder schriftlich anzuzeigen hat. Hiebei hat der Rechtsträger zu erklären, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend dem Bewilligungsbescheid betrieben wird, sämtliche Auflagen erfüllt wurden und beim Betrieb eingehalten werden.