Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 21

Inbetriebnahme

  1. Absatz eins,Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften dürfen für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur verwendet werden, wenn eine Bewilligung der Landesregierung zur Inbetriebnahme vorliegt. Ausgenommen sind Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften, für die eine Bewilligung der baulichen Umgestaltung nach Paragraph 21, Absatz 2, erteilt wurde, wobei die Rechtsträger vor Inbetriebnahme diese rechtzeitig der Landesregierung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemeldeten Kinder schriftlich anzuzeigen hat. Hiebei hat der Rechtsträger zu erklären, dass die Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend dem Bewilligungsbescheid betrieben wird, sämtliche Auflagen erfüllt wurden und beim Betrieb eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Herstellung sowie jede bauliche Umgestaltung eines Kinderbetreuungseinrichtungsgebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bau- und Einrichtungsvorschriften eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen gegen die Verwendung der Gebäude, einzelner Räume oder sonstiger Liegenschaften Bedenken nach diesem Landesgesetz bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher erforderlicher Auflagen zulässig. Die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen ist auch zulässig, wenn in einem bestehenden Kindergarten eine alterserweiterte Gruppe errichtet wird.