Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 7

Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Absatz eins,In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur deutschen Sprache in der Kinderbetreuungseinrichtung, und zwar
    1. Ziffer eins
      die kroatische Sprache:
      1. Litera a
        im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
        Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;
      2. Litera b
        im politischen Bezirk Güssing:
        Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;
      3. Litera c
        im politischen Bezirk Mattersburg:
        Antau, Baumgarten und Draßburg;
      4. Litera d
        im politischen Bezirk Neusiedl am See:
        Neudorf, Pama und Parndorf;
      5. Litera e
        im politischen Bezirk Oberpullendorf:
        Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;
      6. Litera f
        im politischen Bezirk Oberwart:
        Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;
    2. Ziffer 2
      die ungarische Sprache:
      1. Litera a
        im politischen Bezirk Oberpullendorf:
        Oberpullendorf
      2. Litera b
        im politischen Bezirk Oberwart:
        Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.
  2. Absatz 2,Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Absatz eins, fallen, wenn dies mindestens 25 vH der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen.
  3. Absatz 3,Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.
  4. Absatz 4,Soweit in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 vorliegen, nicht zumindest eine pädagogische Fachkraft beschäftigt ist, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - sofern dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - sowohl in Kinderbetreuungseinrichtungen öffentlicher Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 vorliegen, als auch in Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu sorgen, die neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster und zweiter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.
  5. Absatz 5,Sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, hat zumindest eine pädagogische Fachkraft zu bestellen, die nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.
  6. Absatz 6,Sofern einer Bestellung nach Absatz 5, besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen pädagogischen Fachkräften - entgegenstehen, ist Absatz 4, anzuwenden. Diesfalls hat eine bestellte pädagogische Fachkraft den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu erbringen.
  7. Absatz 7,Ist eine Beistellung einer pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 4 bis 6 nicht möglich, hat der Rechtsträger in Abstimmung mit der pädagogischen Aufsicht gemäß Paragraph 30, vorübergehend eine Helferin oder einen Helfer einzusetzen, die oder der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, vorletzter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung diesbezügliche nähere Bestimmungen.
  8. Absatz 8,Wird der Nachweis der bestellten pädagogischen Fachkraft über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 6, erbracht, hat sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung der pädagogischen Fachkraft zu tragen.
  9. Absatz 9,Der Gebrauch der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung die näheren Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung der in Absatz 4, genannten pädagogischen Fachkräfte.