Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

Bgld. KBBG 2009

Index

5060 Hort, Kindergarten

Text

Paragraph 5

Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Arbeitsjahres gemäß Paragraph 16,, ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Arbeitsjahres gemäß Paragraph 16, ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Art und die jeweilige Anzahl der Kinderbetreuungsplätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden, wobei diese auch mitzuwirken haben, und
    3. Ziffer 3
      die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungs-, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Möglichkeiten gemeindeübergreifender Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Die Gemeinden können von eigenen Vorkehrungen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbetreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden geschaffen werden können.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LBG40009460