Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

Paragraph 3

Grundsätze

  1. Absatz eins,Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
  2. Absatz 2,In Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf (Integration).
  3. Absatz 3,Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht ist die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung freiwillig.
  4. Absatz 4,Kinderbetreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.
  5. Absatz 5,Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
  6. Absatz 6,Der Rechtsträger kann einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf.
  7. Absatz 7,Für besuchspflichtige Kinder ist ein Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, wobei dieser die im Paragraph 8 d, des Bgld. Familienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Höhe nicht überschreiten darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.).