(7)Absatz 7,Für besuchspflichtige Kinder ist ein Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, wobei dieser die im § 8d des Bgld. Familienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Höhe nicht überschreiten darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.).Für besuchspflichtige Kinder ist ein Elternbeitrag für die halbtägige Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche festzusetzen, wobei dieser die im Paragraph 8 d, des Bgld. Familienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Höhe nicht überschreiten darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.).