Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 67/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

Bgld. KBBG 2009

Index

5060 Hort, Kindergarten

Beachte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und

7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009,

Landesgesetzblatt Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

Text

Paragraph 2

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als:
    1. Ziffer eins
      Kinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
    2. Ziffer 2
      Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern unter zweieinhalb Lebensjahren zusammensetzt;
    3. Ziffer 3
      Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zur Einschulung zusammensetzt;
    4. Ziffer 4
      Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Kinder ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht richtet;
    5. Ziffer 5
      Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter zusammensetzt;
    6. Ziffer 6
      Integrationsgruppe: Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf zusammensetzt;
    7. Ziffer 7
      heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zusammensetzt;
    8. Ziffer 8
      Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;
    9. Ziffer 9
      Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
    10. Ziffer 10
      Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind;
    11. Ziffer 11
      Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;
    12. Ziffer 12
      Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraphen eins und 2 Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt;
    13. Ziffer 13
      Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);
    14. Ziffer 14
      Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung und
    15. Ziffer 15
      Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung.
  2. Absatz 2,Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
    1. Ziffer eins
      in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;
    3. Ziffer 3
      in Schüler- und Lehrlingsheimen;
    4. Ziffer 4
      in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;
    5. Ziffer 5
      in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und
    6. Ziffer 6
      in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.
  3. Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LBG40009458