Absatz eins,Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als:
- Ziffer einsKinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
- Ziffer 2Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern unter zweieinhalb Lebensjahren zusammensetzt;
- Ziffer 3Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zur Einschulung zusammensetzt;
- Ziffer 4Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Kinder ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht richtet;
- Ziffer 5Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter zusammensetzt;
- Ziffer 6Integrationsgruppe: Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf zusammensetzt;
- Ziffer 7heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zusammensetzt;
- Ziffer 8Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;
- Ziffer 9Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
- Ziffer 10Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind;
- Ziffer 11Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;
- Ziffer 12Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraphen eins und 2 Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt;
- Ziffer 13Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);
- Ziffer 14Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung und
- Ziffer 15Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung.