(5)Absatz 5Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht und Berufsausbildung nach der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht und Berufsausbildung nach der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, Landesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.