Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 62/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.07.2009

Außerkrafttretensdatum

06.06.2016

Text

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten die im Paragraph 108, der LArbO genannten Jugendlichen.
  2. Absatz 2Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer landwirtschaftlichen Fachschulausbildung.
  3. Absatz 3Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
  4. Absatz 4Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
  5. Absatz 5Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht und Berufsausbildung nach der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, Landesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
  6. Absatz 6Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß Paragraph 77, Absatz 4, der LArbO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Dienstgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 80, der LArbO) zu treffen.
  7. Absatz 7Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.