Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Paragraph 14,

Befugnisse der Behörde

  1. Absatz einsDie Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Bei Verständigungen nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 13, Absatz 2,, 3, 4 oder 5 oder bei sonstiger Kenntnis von möglichen Mängeln hat die Behörde eine Überprüfung vorzunehmen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
  2. Absatz 2Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde mit Bescheid der Betreiberin oder dem Betreiber der Gasanlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
  3. Absatz 3Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Gasanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere kann sie die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Ist der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen, hat sie die Behörde umgehend aufzuheben.
  4. Absatz 4Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Absatz 3, genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  5. Absatz 5Wird eine bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Bewilligung errichtet oder ohne Bewilligung wesentlich geändert, hat die Behörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist kein Bewilligungsantrag eingebracht wird oder die Anlage oder die Änderung nicht bewilligungsfähig ist.