Absatz einsDie Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß Paragraph 3, entspricht; insbesondere wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen - die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden. In der Bewilligung kann in Abhängigkeit von der Art und Größe der Gasanlage eine kürzere oder längere Frist für die wiederkehrende Prüfung (Paragraph 12,) festgelegt werden.