Kurztitel

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 47/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Ziel des Gesetzes

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.
  2. Absatz 2Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist er so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, der Abfallwirtschaft, der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten, des Militärs sowie des Dampfkesselwesens nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf Gasanlagen, deren Errichtung und den Betrieb einer Genehmigung nach dem Gesetz vom 28. September 2006 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006), Landesgesetzblatt 59 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.