Kurztitel
Zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Änderung
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit BaugrundstückenÄnderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2005, wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 Abs. 2 lautet:1. Artikel 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.“
2. Art. 10 lautet:2. Artikel 10, lautet:
„Artikel 10
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden.“Der Abschnitt römisch vier ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (Paragraphen 191, ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO) entsprechend anzuwenden.“