Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Änderung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.01.2009

Text

Artikel römisch eins

Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird.“

2. Artikel 10, lautet:

„Artikel 10

Der Abschnitt römisch vier ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (Paragraphen 191, ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO) entsprechend anzuwenden.“