Kurztitel
Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 60/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2007
Index
5025 Land- und forstw. Schule
Beachte
Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.
Text
§ 5Paragraph 5,
Landwirtschaftliche Fachschulen der Fachrichtungen “Landwirtschaft”, “Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau”, “Weinbau und Kellerwirtschaft” und “Pferdewirtschaft”; Organisationsformen und UnterrichtsausmaßLandwirtschaftliche Fachschulen der Fachrichtungen “Landwirtschaft”, “Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau”, “Weinbau und Kellerwirtschaft” und “Pferdewirtschaft”; Organisationsformen und Unterrichtsausmaß
(1)Absatz einsDie Fachschulen der Fachrichtungen “Landwirtschaft”, “Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau”, “Weinbau und Kellerwirtschaft”Die Fachschulen der Fachrichtungen “Landwirtschaft”, “Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau”, “Weinbau und Kellerwirtschaft”
und “Pferdewirtschaft” sind als vierjährige Schulen zu führen; die erste und zweite Schulstufe sind als Grundausbildung, die dritte und vierte Schulstufe sind als Betriebsleiterausbildung einzurichten.und “Pferdewirtschaft” sind als vierjährige Schulen zu führen; die erste und zweite Schulstufe sind als Grundausbildung, die dritte und vierte Schulstufe sind als Betriebsleiterausbildung einzurichten.
(2)Absatz 2Die Fachschulen gemäß Abs. 1 können auch als dreijährige Schulen geführt werden, wobei die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe als Betriebsleiterausbildung einzurichten sind.Die Fachschulen gemäß Absatz eins, können auch als dreijährige Schulen geführt werden, wobei die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe als Betriebsleiterausbildung einzurichten sind.
(3)Absatz 3Das Unterrichtsausmaß in der Grundausbildung beträgt mindestens 2400 Unterrichtsstunden, wobei in der ersten Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
(4)Absatz 4Die Betriebsleiterausbildung umfasst die Pflichtpraxis und den Betriebsleiterlehrgang.
(5)Absatz 5Die Absolvierung der Pflichtpraxis ist Voraussetzung für den weiteren Schulbesuch und den Schulabschluss.
(6)Absatz 6Die Unterrichtsdauer des Betriebsleiterlehrgangs beträgt in der dreijährigen Fachschule acht Monate, in der vierjährigen Fachschule sechs Monate (jeweils mindestens 1 000 Unterrichtsstunden), wobei dieser Lehrgang jeweils am ersten Montag im November zu beginnen hat.
Anmerkung
LGBl. Nr. 52/2004Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,
LGBl. Nr. 5/1999Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1999,
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 69/2007zu Absatz 6 :, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,