Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2007

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

22.11.2007

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

Paragraph 5,

Landwirtschaftliche Fachschulen der Fachrichtungen “Landwirtschaft”, “Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau”, “Weinbau und Kellerwirtschaft” und “Pferdewirtschaft”; Organisationsformen und Unterrichtsausmaß

  1. Absatz einsDie Fachschulen der Fachrichtungen “Landwirtschaft”, “Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau”, “Weinbau und Kellerwirtschaft”

und “Pferdewirtschaft” sind als vierjährige Schulen zu führen; die erste und zweite Schulstufe sind als Grundausbildung, die dritte und vierte Schulstufe sind als Betriebsleiterausbildung einzurichten.

  1. Absatz 2Die Fachschulen gemäß Absatz eins, können auch als dreijährige Schulen geführt werden, wobei die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe als Betriebsleiterausbildung einzurichten sind.
  2. Absatz 3Das Unterrichtsausmaß in der Grundausbildung beträgt mindestens 2400 Unterrichtsstunden, wobei in der ersten Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
  3. Absatz 4Die Betriebsleiterausbildung umfasst die Pflichtpraxis und den Betriebsleiterlehrgang.
  4. Absatz 5Die Absolvierung der Pflichtpraxis ist Voraussetzung für den weiteren Schulbesuch und den Schulabschluss.
  5. Absatz 6Die Unterrichtsdauer des Betriebsleiterlehrgangs beträgt in der dreijährigen Fachschule acht Monate, in der vierjährigen Fachschule sechs Monate (jeweils mindestens 1 000 Unterrichtsstunden), wobei dieser Lehrgang jeweils am ersten Montag im November zu beginnen hat.

Anmerkung

Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,

Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1999,

zu Absatz 6 :, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009273