Kurztitel
Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
9450 Krankenanstaltenfinanzierung, Gesundheitsfonds
Text
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)Absatz einsDie Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag vonDie Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz,
zu bezahlen.
(2)Absatz 2Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:Der im Absatz eins, genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Artikel 15, Absatz eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2002,, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland 257 660,58 Euro
Kärnten 592 527,18 Euro
Niederösterreich 1 440 375,26 Euro
Oberösterreich 1 317 792,73 Euro
Salzburg 549 064,90 Euro
Steiermark 1 180 476,99 Euro
Tirol 699 628,86 Euro
Vorarlberg 345 734,68 Euro
Wien 2 166 169,28 Euro