(5)Absatz 5Eine Pflichtpraxis verkürzt sich um die Zeiten, in denen ein Schüler eine gewerbliche Lehre oder eine gewerbliche Pflichtpraxis absolviert oder eine gewerbliche Berufsschule für jene Berufe besucht, für die in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 28 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr 142/1969, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 232/1978, ein Ersatz der Lehrabschlussprüfung bzw. von Lehrzeit auf Grund der schulmäßigen Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen vorgesehen ist, bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten. Der Schüler hat die Absolvierung der gewerblichen Lehre oder der gewerblichen Praxis oder den Besuch der gewerblichen Berufsschule zu belegen (z. B. durch das Zeugnis der Berufsschule, die Bestätigung des Dienstgebers).Eine Pflichtpraxis verkürzt sich um die Zeiten, in denen ein Schüler eine gewerbliche Lehre oder eine gewerbliche Pflichtpraxis absolviert oder eine gewerbliche Berufsschule für jene Berufe besucht, für die in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 1969,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,, ein Ersatz der Lehrabschlussprüfung bzw. von Lehrzeit auf Grund der schulmäßigen Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen vorgesehen ist, bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten. Der Schüler hat die Absolvierung der gewerblichen Lehre oder der gewerblichen Praxis oder den Besuch der gewerblichen Berufsschule zu belegen (z. B. durch das Zeugnis der Berufsschule, die Bestätigung des Dienstgebers).
(6)Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet,
Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,
den Beauftragten der Schule oder Schulbehörde mündlich über seine Tätigkeit und seine Aufzeichnungen im Tagebuch zu berichten.