Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2004

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

05.08.2004

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

Paragraph 6,

Pflichtpraxis

  1. Absatz einsDie Pflichtpraxis dauert in der dreijährigen Fachschule mindestens drei Monate, in der vierjährigen Fachschule fünfzehn Monate. Sie ist mit dem Beginn der Hauptferien der zweiten Schulstufe zu absolvieren. Von der Pflichtpraxis sind in der dreijährigen Fachschule drei Monate, in der vierjährigen Fachschule vier Monate als Fremdpraxis in einem geeigneten Betrieb zu absolvieren. Die Fremdpraxis soll ohne Unterbrechung in einem Betrieb erfolgen; in der vierjährigen Fachschule kann die übrige Pflichtpraxis als Heimpraxis absolviert werden.
  2. Absatz 2Für die Absolvierung der Fremdpraxis geeignet ist ein Betrieb, wenn dieser
    1. Litera a
      als Lehrbetrieb anerkannt wurde (Paragraph 8, der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, Landesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung),
    2. Litera b
      von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, dass der Betrieb den sicherheitstechnischen und arbeitshygienischen Vorschriften der Burgenländischen Landarbeitsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1977,, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide entspricht und
    3. Litera c
      der Betriebsführer sich bereit erklärt, den Beauftragten der Schule oder der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und mit den genannten Personen zusammenzuarbeiten.
  3. Absatz 3Die Fremdpraxis kann auch in solchen Betrieben oder Einrichtungen absolviert werden, die dem Ausbildungszweck der betreffenden Fachrichtung dienen und die von der Schulbehörde als hiefür geeignet festgestellt werden.
  4. Absatz 4Liegen die in Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Betrieb oder der Einrichtung das Recht zur Ausbildung von Praktikanten abzuerkennen.
  5. Absatz 5Eine Pflichtpraxis verkürzt sich um die Zeiten, in denen ein Schüler eine gewerbliche Lehre oder eine gewerbliche Pflichtpraxis absolviert oder eine gewerbliche Berufsschule für jene Berufe besucht, für die in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 1969,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,, ein Ersatz der Lehrabschlussprüfung bzw. von Lehrzeit auf Grund der schulmäßigen Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen vorgesehen ist, bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten. Der Schüler hat die Absolvierung der gewerblichen Lehre oder der gewerblichen Praxis oder den Besuch der gewerblichen Berufsschule zu belegen (z. B. durch das Zeugnis der Berufsschule, die Bestätigung des Dienstgebers).

    (6)Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet,

    1. Litera a
      Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,
    2. Litera b
      ein Tagebuch zu führen,
    3. Litera c
      den Beauftragten der Schule oder Schulbehörde mündlich über seine Tätigkeit und seine Aufzeichnungen im Tagebuch zu berichten.
  6. Absatz 7Der Schüler hat die Absolvierung der Pflichtpraxis durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.

Anmerkung

zu Absatz eins :, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,

zu Absatz 2 :, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1999,

zu Absatz 3 bis 5: Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009251