Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2004

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

05.08.2004

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

Paragraph 4,

Landwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung “Ländliche Hauswirtschaft”

  1. Absatz einsDie Fachschule der Fachrichtung “Ländliche Hauswirtschaft” ist als ganzjährige Schule in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren zu führen. Dabei können die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe im modularen System als Betriebsleiterausbildung geführt werden.
  2. Absatz 2Die Zahl der Unterrichtsstunden hat in den Pflichtgegenständen in der ersten und zweiten Schulstufe mindestens 2400, wobei in der ersten Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind, und in der dritten Schulstufe mindestens 1000 zu betragen.

Anmerkung

Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2004,

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009249