Burgenland
Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 60/1990
V
Paragraph 13,
30.08.1990
04.09.2017
5025 Land- und forstw. Schule
Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.
Der Lehrstoff ist nach Unterrichtsgegenständen zu gliedern. Der Lehrstoff in den Unterrichtsgegenständen gliedert sich in Lehrstoffabschnitte (Lehrstoffkapitel), diese wiederum in Teilabschnitte. Innerhalb des Lehrstoffes eines Unterrichtsgegenstandes kommt es, unbeschadet des notwendigen sachlogischen Aufbaues, nicht auf eine lückenlose Aneinanderreihung der behandelten Teilgebiete an, sondern auf die Gesamtheit des Lehrstoffanbotes.
21.12.2017
20000647
LBG40009217