Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

C. Aufbau und Gliederung des Lehrstoffes

Paragraph 13,

Gliederung nach Unterrichtsgegenständen und Lehrstoffabschnitten

Der Lehrstoff ist nach Unterrichtsgegenständen zu gliedern. Der Lehrstoff in den Unterrichtsgegenständen gliedert sich in Lehrstoffabschnitte (Lehrstoffkapitel), diese wiederum in Teilabschnitte. Innerhalb des Lehrstoffes eines Unterrichtsgegenstandes kommt es, unbeschadet des notwendigen sachlogischen Aufbaues, nicht auf eine lückenlose Aneinanderreihung der behandelten Teilgebiete an, sondern auf die Gesamtheit des Lehrstoffanbotes.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009217