Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

B. Didaktische Grundsätze

Paragraph 12,

  1. Litera a
    Einführung in den Unterricht
    Da die Schüler über eine unterschiedliche Bildungsreife verfügen und unterschiedliche Vorkenntnisse mitbringen, hat der Unterricht in jedem Gegenstand auf den vorhandenen Kenntnissen aufzubauen und dementsprechend bedachtsam zu beginnen. Bei Bedarf sind die Schüler in die Techniken des Lernens und in die Arbeitsweise einer berufsbildenden Schule einzuführen.
  2. Litera b
    Rücksichtnahme auf die Eigenart der Schüler
    Da die Fachschüler freiwillig zu dieser Ausbildung kommen, hat der Lehrer diesen Bildungswillen zu festigen und für die Lernarbeit fruchtbar zu machen.
    Um die Unterrichts- und Erziehungsarbeit möglichst wirksam zu gestalten, ist sie der individuellen Eigenart des einzelnen Schülers und seiner Entwicklung anzupassen. Dies verlangt eine weitgehende Berücksichtigung der geistigen, psychischen und körperlichen Anlagen, der Geschlechtsunterschiede, der Vorbildung, der Milieuverhältnisse und der altersabhängigen Interessenunterschiede.
  3. Litera c
    Lebens- und Berufsnähe
    der Unterricht hat von der bäuerlichen Lebens- und Arbeitswelt auszugehen und muß die Lebenswirklichkeit der Schüler berücksichtigen.
    Die laufenden Veränderungen der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Verhältnisse zwingen zu ständiger Anpassung des Lehrgutes an die Bedürfnisse der Berufspraxis sodaß dem Lehrer die Verantwortung für sorgfältige Auswahl und Ergänzung des Lehrstoffes nicht abgenommen werden kann.
    Heimatverbundenheit und Weltaufgeschlossenheit, Achtung vor Bewahrenswertem und der Wille zur Neugestaltung sind auf angemessene Weise zu verknüpfen und zu fördern.
  4. Litera d
    Anschaulichkeit
    Die Einführung des Schülers in die fachliche Begriffswelt verlangt größtmögliche Anschaulichkeit. Zur Schaffung klarer Vorstellungen sind sorgfältig ausgewählte Unterrichtsmittel heranzuziehen, eine bloß abstrakte oder verbale Wissensvermittlung ist zu vermeiden.
    Lehrbücher und audio-visuelle Hilfsmittel sind in Unterricht und Erziehung sinnvoll anzuwenden. Lehrausgänge, Exkursionen und andere Schulveranstaltungen stellen Verbindungen zwischen Schulunterricht und Berufspraxis her. Praktische Übungen und Unterweisungen in den Lehrwerkstätten, im Schulbetrieb und in den Praxisbetrieben veranschaulichen und vertiefen den Lehrstoff.
  5. Litera e
    Selbsttätigkeit der Schüler
    Das Lernen ist soweit als möglich auf Selbsttätigkeit zu gründen, um das Billdungsinteresse, die Selbständigkeit und das Selbstvertrauen zu fördern. Kritisches Denken soll zu objektiver Urteilsbildung motivieren.
    Der Erzieher zu Verantwortungsbewusstsein für alle Bereiche der Gesellschaft muß Raum gegeben werden.
  6. Litera f
    Sicherheit des Unterrichtsertrages
    Die Festigkeit des bereits erworbenen Bildungsgutes ist besonders zu fördern. Der erlebniserfüllte Unterricht, die Selbsttätigkeit, die einprägsame Erarbeitung und Darbietung in Wort, Schrift und Zeichnung sowie der Einsatz von Lehr- und Lernmitteln und die Aktualisierung des Stoffes schaffen gute Voraussetzungen für ein dauerndes Behalten. Durch sinnvolles Üben, Wiederholen und Anwenden wird der notwendige Bestand an grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten gesichert.
    Leistungskontrollen sind maßvoll in den Unterricht einzubauen und sollen auch der Sicherung des Unterrichtsertrages und der Leistungssteigerung dienen.
  7. Litera g
    Konzentration der Bildung
    Der Unterricht hat stets auf das Bildungsziel der Schule Bedacht zu nehmen. Der Unterricht ist so zu gestalten, daß die Schüler die Zusammenhänge aller Stoffgebietes eines Gegenstandes überblicken können. Sachliche Zusammenhänge zwischen den Unterrichtsgegenständen sowie Wechselbeziehungen zwischen allgemeinbildendem und fachlichem Unterricht sind bewusst zu machen bzw. herzustellen, wobei dem fächerübergreifenden sowie dem Projektunterricht besondere Bedeutung zukommen.
  8. Litera h
    Mindestforderung und Lehrstofferweiterung
    Ist die Aneignung des im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoffes gesichert, so kann der Lehrstoff erweitert werden. Dies hat auch bei Eintreten von Neuerungen bzw. wesentlichen Veränderungen auf dem agrarischen Sektor zu geschehen.
  9. Litera i
    Praktischer Unterricht
    Dem Praktischen Unterricht ist auf Grund seiner großen Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb, aber auch für das Erlernen eines außerlandwirtschaftlichen Berufes, entsprechendes Gewicht beizumessen.
    Durch gezielte Arbeitsunterweisungen und Übungen soll jeder Schüler grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben. Rationelle Arbeitsmethoden und zeitgemäße Arbeitstechniken sind zu vermitteln.
  10. Litera j
    Fächerübergreifendes Unterrichtsprinzip
    In allen entsprechenden Unterrichtsgegenständen sind zu behandeln:
    Fragen der Natur- und Umweltschutzes;
    Zusammenhänge zwischen Ökonomie und Ökologie im Sinne einer nachteiligen Bodenbewirtschaftung und einer artgerechten Tierhaltung;
    Unfall- und Brandverhütung;
    Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit und Kooperationsmöglichkeiten;
    Partnerschaftliche Betriebs- und Lebensführung;
    Pflege des sprachlichen Ausdrucks und der Rechtschreibung.
    Ein über die einzelnen Fachgebiete hinausreichendes, vernetztes Denken in Verbindung mit einer langfristig ausgerichteten Verantwortungsbewusstsein soll die Unterrichts- und Erziehungsarbeit prägen und zu einer entsprechenden Lebenshaltung beitragen
  11. Litera k
    Methodenfreiheit und Methodengerechtigkeit
    Bei Beachtung der dargelegten Grundsätze sind Wahl und Anwendung der Unterrichtmethode frei. Diese sind vor allem bestimmt von der sachlogischen Struktur des Lehrgutes, vom Entwicklungs- und Leistungsstand der Schüler und der Klasse in ihrer Gesamtheit, vom Ziel des jeweiligen Unterrichtsabschnittes und von schulorganisatorischen und sachlichen Voraussetzungen für den Unterricht.
    Die Methodenfreiheit bietet Raum für schöpferische Leistung und überträgt dem Lehrer eine verantwortungsvolle Aufgabe und die Pflicht, sich ständig weiterzubilden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009216