Burgenland
Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 60/1990
V
Paragraph 11,
30.08.1990
04.09.2017
5025 Land- und forstw. Schule
Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.
Die Fachschule hat die Aufgabe, die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten, zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und die Allgemeinbildung zu erweitern und zu vertiefen.
21.12.2017
20000647
LBG40009215