Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

Paragraph 11,

Bildungsziel der Fachschule

Die Fachschule hat die Aufgabe, die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten, zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und die Allgemeinbildung zu erweitern und zu vertiefen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009215