Burgenland
Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 60/1990
V
Paragraph 10,
30.08.1990
04.09.2017
5025 Land- und forstw. Schule
Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.
Die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, ihre Allgemeinbildung entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung zu schaffen.
21.12.2017
20000647
LBG40009214