Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

2. ABSCHNITT
Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

A. Bildungsziel

Paragraph 10,

Bildungsziel der Berufsschule

Die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln, sie zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, ihre Allgemeinbildung entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009214