Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

Paragraph 9,

Schulveranstaltungen

  1. Absatz einsAn Berufsschulen können folgende Schulveranstaltungen durchgeführt werden:
    1. Litera a
      Lehrausgänge: Unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht in der ersten Schulstufe in der Dauer von zusammen höchstens acht Unterrichtsstunden, in der zweiten und dritten Schulstufe von zusammen höchstens je vier Unterrichtsstunden;
    2. Litera b
      Lehrfahrten: Je Schulstufe höchstens eine ganztägige Lehrfahrt;
    3. Litera c
      Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern): Unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht in der ersten Schulstufe in der Dauer von zusammen höchstens sechs Unterrichtsstunden, in der zweiten und dritten Schulstufe von zusammen höchstens je drei Unterrichtsstunden.
  2. Absatz 2An Fachschulen können folgende Schulveranstaltungen durchgeführt werden:
    1. Litera a
      Lehrausgänge: Unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht in jedem Semester in der Dauer von zusammen höchstens sechs Unterrichtsstunden;
    2. Litera b
      Lehrfahrten: In jedem Semester höchstens zwei ganztägige Lehrfahrten;
    3. Litera c
      Sonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern): Unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht in jedem Semester in der Dauer von zusammen höchstens acht Unterrichtsstunden;
    4. Litera d
      ergänzende Bildungsgrogramme (ausgenommen “Unterricht in Kursform” gemäß Paragraph 8, Absatz 3,): Unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht in der Dauer von zusammen höchstens zehn Schultagen je Schulstufe.
  3. Absatz 3Schulveranstaltungen gemäß Absatz eins und 2 sind von Lehrern (Erziehern) zu leiten; für je 18 teilnehmende Schüler ist die Mitwirkung je eines Lehrers (Erziehers) erforderlich.
  4. Absatz 4Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung des Schulleiters, und, wenn sie länger als acht Stunden dauert, nur nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Veranstaltung der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dient;
    2. Litera b
      die Erfüllung des Lehrplanes nicht unvertretbar beeinträchtigt wird;
    3. Litera c
      der geordnete Ablauf des Unterrichtes für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler sichergestellt ist;
    4. Litera d
      die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen;
    5. Litera e
      die körperliche Sicherheit, die Sittlichkeit der Schüler und der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gefährdet sowie
    6. Litera f
      für die Veranstaltung die finanzielle Bedeckung gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009213