Absatz einsAn Berufsschulen können folgende Schulveranstaltungen durchgeführt werden:
- Litera aLehrausgänge: Unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht in der ersten Schulstufe in der Dauer von zusammen höchstens acht Unterrichtsstunden, in der zweiten und dritten Schulstufe von zusammen höchstens je vier Unterrichtsstunden;
- Litera bLehrfahrten: Je Schulstufe höchstens eine ganztägige Lehrfahrt;
- Litera cSonderveranstaltungen (wie Theater- und Konzertbesuche, Vorträge schulfremder Personen, Wettbewerbe, Feiern): Unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht in der ersten Schulstufe in der Dauer von zusammen höchstens sechs Unterrichtsstunden, in der zweiten und dritten Schulstufe von zusammen höchstens je drei Unterrichtsstunden.