Burgenland
Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 60/1990
V
Paragraph 8,
30.08.1990
04.09.2017
5025 Land- und forstw. Schule
Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.
Förderungsbedürftige Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von dem das Fach unterrichtenden Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn ein anderer Lehrer als der in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrer den Förderunterricht erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.
21.12.2017
20000647
LBG40009212