Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

Paragraph 8,

Unterricht in Schülergruppen und in Kursform; alternative Pflichtgegenstände und Freigegenstände

  1. Absatz einsBei jenen Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel durch den Vermerk “Unterricht in Schülergruppen” gekennzeichnet sind, ist der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Schülerzahl einer Schülergruppe gemäß Absatz eins, soll fünfzehn nicht überschreiten und acht nicht unterschreiten. Sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern, kann die Schulbehörde ein Überschreiten dieser Zahl oder ein Unterschreiten bis sechs zulassen.
  3. Absatz 3Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, sind als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform zu unterrichten. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule stattfinden.
  4. Absatz 4Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen vorgesehen, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Pflichtgegenständen in der 1. Schulstufe von einer Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülern je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl unterschritten, ist für die Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen. Hiebei darf eine Mindestteilnehmerzahl von sechs Schülern nicht unterschritten werden.
  5. Absatz 5Für die Führung von Freigegenständen ist eine Mindestanmeldezahl von zwölf Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während des Unterrichtsjahres ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
  6. Absatz 6Förderunterricht kann in Fachschulen in den fachtheoretischen Gegenständen sowie in Deutsch und Mathematik erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Semester darf nicht unterschritten werden, wobei die Aufteilung auf die Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn mindestens sechs Schüler am Unterricht teilnehmen.

Förderungsbedürftige Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von dem das Fach unterrichtenden Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn ein anderer Lehrer als der in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrer den Förderunterricht erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009212