Absatz einsDer Unterricht an allen landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl auf fünf Tage in der Woche zusammengezogen.
Burgenland
Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 60/1990
V
Paragraph 7,
30.08.1990
04.09.2017
5025 Land- und forstw. Schule
Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.
21.12.2017
20000647
LBG40009211