Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

C. Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7,

Aufteilung der Unterrichtszeit

  1. Absatz einsDer Unterricht an allen landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl auf fünf Tage in der Woche zusammengezogen.
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat die durch den Lehrplan bestimmte wöchentliche Gesamtstundenzahl möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen und die festgesetzten Unterrichtzeiten den Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrherren rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009211