Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1990

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

30.08.1990

Außerkrafttretensdatum

04.09.2017

Index

5025 Land- und forstw. Schule

Beachte

Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.

Text

Paragraph 2,

Organisationsformen und Unterrichtsausmaß

  1. Absatz einsDie Berufsschulen sind als lehrgangsmäßige Schulen in drei aufeinanderfolgenden Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
  2. Absatz 2Der Unterricht an Berufsschulen hat in jeder Schulstufe acht Wochen mit 35 Unterrichtsstunden je Woche zu dauern.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LBG40009206