Absatz einsDie Berufsschulen sind als lehrgangsmäßige Schulen in drei aufeinanderfolgenden Schulstufen zu führen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
Burgenland
Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
LGBl.Nr. 60/1990
V
Paragraph 2,
30.08.1990
04.09.2017
5025 Land- und forstw. Schule
Tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 außer Kraft.
21.12.2017
20000647
LBG40009206