Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

Bgld. KBBG 2009

Index

5060 Hort, Kindergarten

Text

Paragraph 30

Pädagogische Aufsicht

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte in pädagogischer Hinsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
    1. Ziffer eins
      ein mit der Leitung und Gesamtkoordination beauftragtes Organ (Landesfachaufsicht) und
    2. Ziffer 2
      der Fachaufsicht für gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 7,
  3. Absatz 3,Die Aufsicht gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erstreckt sich auf:
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte in pädagogischdidaktischer Hinsicht,
    2. Ziffer 2
      die fachliche Beratung und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und
    3. Ziffer 3
      die Ausstattung, Einrichtung und Ordnung in der Kinderbetreuungseinrichtung.
  4. Absatz 4,Zur Unterstützung der Aufsicht gemäß Absatz eins, in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Kinder auch in der kroatischen oder ungarischen Sprache betreut werden, hat die Landesregierung je eine Fachberaterin oder einen Fachberater für diese Volksgruppensprachen zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LBG40009040