Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

Bgld. KBBG 2009

Index

5060 Hort, Kindergarten

Text

4. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 29

Aufsichtsbehörde und Befugnisse

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
  3. Absatz 3,Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.
  4. Absatz 4,Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LBG40009039