Burgenland
Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
LGBl.Nr. 7/2009
LG
Paragraph 28
01.01.2009
31.10.2019
Bgld. KBBG 2009
5060 Hort, Kindergarten
Der Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist.
29.10.2019
20000713
LBG40009038