Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

Bgld. KBBG 2009

Index

5060 Hort, Kindergarten

Text

Paragraph 25

Aufsichtspflicht, Meldepflicht und, ärztliche Untersuchung

  1. Absatz eins,Dem Personal einer Kinderbetreuungseinrichtung obliegt neben den ihm sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden; bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.
  2. Absatz 2,Die in bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fachkräfte haben in Absprache mit dem Rechtsträger dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung sicherzustellen, dass die Kinder einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LBG40009035