Absatz eins,Die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig, wenn
- Ziffer einsder Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländerinnen oder Inländern, besitzt,
- Ziffer 2die pädagogischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine diesem Landesgesetz entsprechende Führung der Kinderbetreuungseinrichtung vorliegen und
- Ziffer 3zu erwarten ist, dass die Kinderbetreuungseinrichtung von der im Paragraph 13, festgelegten Mindestzahl an Kindern ständig und regelmäßig besucht werden wird.