Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 18

Leitung

  1. Absatz eins,Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt.
  2. Absatz 2,Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung.