Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 17

Öffnungszeiten

  1. Absatz eins,Die Wochenöffnungszeit muss für Kinderbetreuungseinrichtungen mindestens 20 Stunden betragen.
  2. Absatz 2,Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen- und Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.
  3. Absatz 3,Ob Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (Paragraph 5,).
  4. Absatz 4,Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen.
  5. Absatz 5,Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.