(4)Absatz 4,Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen.Für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen.