Burgenland
Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
LGBl.Nr. 7/2009
Paragraph 15
01.01.2009
30.11.2013
Wenn eine Kinderbetreuung wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in den gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festgelegten Ferien nicht stattfinden kann, so kann für diese Kinder eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater gemäß Paragraph 22 a, Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2009,, in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmutter oder der Tagesvater hat dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten.